Die Satzung wurde am 14.09.2017 auf dem Verbandstag beschlossen und anschließend in das Vereinsregister eingetragen
Satzung
§ 1 | Name und Sitz |
1.1 | Der Verein führt den Namen "Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e.V." und hat seinen Sitz in Wolfsburg. |
1.2 | Der Bezirksverband ist Mitglied im "Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V." (LNG). |
1.3 | Der Bezirksverband war bis zum 31.07.2005 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg unter der Nr.: 2 VR 443 und ist seit dem 01.08.2005 beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr.: VR 100206 eingetragen |
1.4 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 | Zweck und Aufgabe: | |
2.1 | Der Bezirksverband: | |
a) | ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. | |
b) | dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. | |
2.2 | Aufgaben des Bezirksverbandes sind im Einzelnen: | |
2.2.1 | Den Zusammenschluss aller Kleingärtner innerhalb der Stadt Wolfsburg und ihrer näheren Umgebung zu Vereinen und deren Anschluss an den Bezirksverband herbeizuführen. | |
2.2.2 | Seine Mitgliedsvereine bei ihrer Vereinsführung als gemeinnütziges Unternehmen, im Sinne des § 2 Bundeskleingartengesetz bzw. der jeweils gültigen kleingartenrechtlichen Bestimmungen, Verordnungen und Gesetze zu unterstützen und zu überwachen. | |
2.2.3 | Seine Mitgliedsvereine bei der Pflege und Erhaltung sowie beim Ausbau ihrer Kleingartenanlagen fachlich zu beraten. | |
2.2.4 | Seine Mitgliedsvereine aufzufordern und dabei zu unterstützen, Kinder- und Jugendarbeit zu betreiben. | |
2.2.5 | Den Mitgliedern der Mitgliedsvereine den Beitritt zu den vom Landesverband abgeschlossenen Rahmenversicherungen gegen Unfall und Haftpflicht zu vermitteln und für vertragsgemäße Erledigung der anfallenden Schadensfälle zu sorgen. Der Bezirksverband kann einen Fonds unterhalten, aus dem zu Schaden gekommene Mitglieder der angeschlossenen Vereine finanziell unterstützt werden können. Näheres regelt eine entsprechende Richtlinie. | |
2.2.6 | Statistisches Material und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung gesetzgeberischer und zur Unterstützung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. | |
2.2.7 | In Zusammenarbeit mit den zuständigen kommunalen Verwaltungsstellen für die Erhaltung bestehender und Schaffung neuer öffentlicher Dauerkleingartenanlagen zu sorgen sowie Rahmenrichtlinien für die Gartenanlagen- und Laubengestaltung zu vereinbaren. | |
2.2.8 | Bei allen zuständigen Stellen darauf hinzuwirken, dass Gartenbauforschung und Gartenkultur gefördert werden. | |
2.2.9 | Die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Kleingartenwesens als Bestandteil des öffentlichen Grüns und im Interesse der Gesunderhaltung der Bevölkerung aufzuklären. |
§ 3 | Gemeinnützigkeitsbestimmungen |
3.1 | Das Verbandsvermögen und etwaige finanzielle Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Bezirksverband lehnt jede wirtschaftliche mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab |
3.2 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Bezirksverband muss die Zuerkennung der kleingärtnerischen und steuerlichen Gemeinnützigkeit erwirken und dem Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde darüber Mitteilung machen. |
§ 4 | Mitgliedschaft | |
4.1 | Die Mitgliedschaft ist freiwillig. | |
4.2 | Mitglied des Bezirksverbandes kann jeder Kleingärtnerverein in der Stadt Wolfsburg sowie ihrer näheren Umgebung werden, wenn er in das Vereinsregister eingetragen ist oder die Eintragung beantragt hat. Er muss die Zuerkennung der kleingärtnerischen und steuerlichen Gemeinnützigkeit erwirken. Dem Bezirksverband ist darüber Mitteilung zu machen. | |
4.3 | Die Aufnahme in den Bezirksverband muss in gesetzlicher Schriftform beantragt werden. Dem Antrag eines Vereines sind beizufügen: | |
a) | Ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder mit Namen und Anschriften | |
b) | Die Mitgliederstärke | |
c) | Angaben über die Fläche der Kleingartenanlage, unterteilt in bewirtschaftete und allgemeine Flächen. | |
d) | Die Vereinssatzung mit Unterpachtvertrag, Gartenordnung und eine Kopie des Hauptpachtvertrages | |
e) | Änderungen in den Punkten a) bis d) sind dem Bezirksverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | |
4.4 | Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand des Bezirksverbandes. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann in gesetzlicher Schriftform und innerhalb von sechs Wochen - gerechnet vom Tag der Zustellung der Antragsablehnung - der Verbandstag des Bezirksverbandes angerufen werden. Der Verbandstag entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen | |
4.5 | Mit der Aufnahme erkennt der Mitgliedsverein die Satzung und die vor dem Beitritt gefassten Beschlüsse des Bezirksverbandes als rechtsverbindlich an | |
4.6 | Ehrenmitgliedschaften im Bezirksverband können an Einzelpersonen verliehen werden, die sich um das Kleingartenwesen allgemein und in der Stadt Wolfsburg im Besonderen verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet in jedem Fall der Verbandstag des Bezirksverbandes. | |
4.7 | Mitgliedsvereine, deren bewirtschaftete Flächen aufgrund von rechtsgültigen Bebauungsplänen neu überplant worden sind, können dem Bezirksverband weiterhin angehören. |
§ 5 | Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine | |
5.1 | Alle Mitgliedsvereine haben gleiche Rechte und Pflichten. | |
5.2 | Jeder Mitgliedsverein hat das Recht: | |
a) | Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Bezirksverbandes auszuüben | |
b) | Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen. | |
c) | An Beschlussfassungen der Verbandstage und erweiterten Vorstandssitzungen des Bezirksverbandes teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken. | |
d) | Die Niederschriften über Verbandstage einzusehen. | |
e) | Veranstaltungen und Schulungen des Bezirksverbandes zu besuchen und Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der betroffenen Beschlüsse zu nutzen. | |
f) | Den Bezirksverband bei allen in- und externen Vereins- und pachtrechtlichen Entscheidungsprozessen um Beratung anzurufen | |
5.3 | Jeder Mitgliedsverein hat die Pflicht: | |
a) | Das Ansehen des Bezirksverbandes zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten. | |
b) | Den Vorstandsmitgliedern des Bezirksverbandes jederzeit Zutritt zu Vereinsveranstaltungen und uneingeschränktes Rederecht zu gewähren | |
c) | Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband ist entsprechend Rechnungsstellung zu den festgesetzten Terminen nachzukommen. Vom Vorstand des Bezirksverbandes vorgegebene Fristen / Termine sind strikt einzuhalten. Wegen Nichteinhaltung von Fristen / Terminen entstandene Nachteile gehen zu Lasten des säumigen Vereins. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen, deren Höhe vom Vorstand des Bezirksverbands festgesetzt wird. | |
d) | Den Bezirksverband unverzüglich und schriftlich über vereins- und pachtrechtlichen Entscheidungsprozesse zu unterrichten. |
§ 6 | Erlöschen der Mitgliedschaft |
6.1 | Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Auflösung des Bezirksverbandes (hierzu ist § 14 dieser Satzung zu beachten). |
6.2 | Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt: Der Austritt kann vom Mitgliedsverein nur zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Der Austritt ist nur wirksam, wenn der Austrittsbeschluss nach ordnungsgemäßer Einladung in einer Mitgliederversammlung satzungsgemäß gefasst worden ist, und dem Vorstand des Bezirksverbandes bis spätestens 30. Juni des Jahres in gesetzlicher Schriftform zugestellt worden ist. Die Einladung zu der vorgenannten Mitgliederversammlung und das Protokoll über die Beschlussfassung nebst Anwesenheitsliste sind in Textform beizufügen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Austritt erst zum Schluss des folgenden Kalenderjahres wirksam |
6.3 | Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss: Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden, wenn gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Bezirksverbandes verstoßen wird. Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand des Bezirksverbandes nach vorheriger Anhörung des Mitgliedsvereines. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitgliedsverein schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliedsverein kann in gesetzlicher Schriftform gegen diesen Beschluss innerhalb von sechs Wochen gerechnet vom Tag der Zustellung an- den Verbandstag anrufen. Der Vorstand ist verpflichtet den Verbandstag unverzüglich anzuberaumen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Verbandstages ruhen alle Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedsvereines. Mit der endgültigen Entscheidung des Verbandstages zum Ausschluss verlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedvereins. |
6.4 | Bei seinem Ausscheiden erhält der ausscheidende Verein weder Mitgliedsbeiträge oder andere Leistungen zurück, auch nicht in Anteilen. |
6.5 | Streichung der Mitgliedschaft: Sofern einem Mitgliedsverein/-Verband die steuerliche Gemeinnützigkeit entzogen wurde, oder er aus dem Vereinsregister gelöscht wurde, ist auch die Mitgliedschaft im Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e.V. automatisch beendet. § 6.4 der Satzung gilt entsprechend. |
§ 7 | Organe | |
Die Organe des Bezirksverbandes sind: | ||
a) | Der Verbandstag §8 | |
b) | Der erweiterte Vorstand §9 | |
c) | Der Vorstand §10 |
§ 8 | Der Verbandstag |
8.1 | Der Verbandstag ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Er regelt die Angelegenheiten des Bezirksverbandes soweit sie nicht vom Vorstand oder dem erweiterten Vorstand entschieden werden können. |
8.2 | Der Verbandstag setzt sich zusammen aus: |
a) | Dem Vorstand des Bezirksverbandes. | |
b) | Dem erweiterten Vorstand des Bezirksverbandes | |
c) | Den Delegierten der angeschlossenen Vereine. Diese entsenden je angefangene 50 Vereinsmitglieder = einen Delegierten | |
d) | Je einem Vertreter bestehender Fachausschüsse. Der Verbandstag tritt alle zwei Jahre zusammen. Darüber hinaus muss ein Verbandstag einberufen und durchgeführt werden, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitgliedsvereine des Bezirksverbandes beantragen oder das Interesse des Bezirksverbandes es erforderlich macht. Darüber hinaus muss ein Verbandstag einberufen werden, wenn er unter Hinweis auf § 36 und § 37 BGB beantragt wird. Die Einladungen zu den Verbandstagen erfolgen in Textform mindestens Sechs (6) Wochen vorher. |
8.3 | Die Aufgaben des Verbandstages sind: | |
a) | Den Geschäftsbericht, die Jahresrechnungen und den Revisionsbericht zu genehmigen. | |
b) | Den Vorstand zu entlasten. | |
c) | Die Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Revisoren zu wählen | |
d) | Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis 150,00 € (Einhundertfünfzig) betragen. | |
e) | Über die Aufnahme von Darlehen - durch den Bezirksverband zu entscheiden. | |
f) | Über Satzungsänderungen zu beschließen. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes vorher bekannt gegeben werden | |
g) | Über Vermögensvorgänge des Bezirksverbandes zu beschließen. | |
h) | An der Ernennung von Ehrenmitgliedern beteiligt zu werden. | |
8.4 | Anträge an den Verbandstag sind spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt -nicht beschlossen- werden sollen, der Unterstützung von mindestens einem Drittel der erschienenen Delegierten. Ausgenommen sind Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf. | |
8.5 | Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jedem Verbandstag ein Protokoll anzufertigen, das drei Monate nach dem Verbandstag zugestellt sein muss. Gegen das Protokoll kann innerhalb von 1 Monat nach Zustellung in gesetzlicher Schriftform Einspruch erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt das Protokoll als genehmigt. | |
8.6 | Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitgliedsvereine verbindlich. |
§ 9 | Der erweiterte Vorstand | |
9.1 | Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: | |
a) | Dem Vorstand des Bezirksverbandes. | |
b) | Den 1. Vorsitzenden der dem Bezirksverband angeschlossenen Mitgliedsvereine. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist ein Vertreter aus dem geschäftsführenden Vereinsvorstand teilnahme- und stimmberechtigt. Außerdem gehört dem erweiterten Vorstand je ein Vertreter der Fachausschüsse an. | |
c) | Vom Verbandstag gemäß § 4.4.6 ernannte Ehrenmitglieder gehören ebenfalls dem Erweiterten Vorstand an. | |
9.2 | Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können innerhalb des erweiterten Vorstandes Ausschüsse gebildet werden. | |
9.3 | Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er sollte jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Wenn es die Belange des Bezirksverbandes erfordern oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine des Bezirksverbandes es beantragen, ist er auch zwischenzeitlich einzuberufen. Einladungen zu den erweiterten Vorstandssitzungen erfolgen in Textform vier Wochen vorher. | |
9.4 | Der erweiterte Vorstand beschließt in Angelegenheiten des Bezirksverbandes insbesondere über: | |
a) | Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsvereinen. | |
b) | Den Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr. | |
c) | Die vorzulegende Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr, einschließlich Geschäftsberichte. | |
d) | Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verbandstag. | |
e) | Die Genehmigung der Anstellung von Arbeitskräften |
§ 10 | Der Vorstand | |
10.1 | Der Vorstand setzt sich zusammen aus: | |
Dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender). | ||
Dem 1. Kassenführer und seinem Stellvertreter (2. Kassenführer). | ||
Dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter (2. Schriftführer). | ||
Dem Bezirksfachberater. | ||
Dem Mitglied für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. | ||
Dem Jugendwart des Bezirksverbandes. | ||
Den Ehrenvorsitzenden des Bezirksvorstandes. | ||
10.2 | Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: | |
Der 1. Vorsitzende. | ||
Der 2. Vorsitzende. | ||
Der 1. Kassenführer und | ||
der 1. Schriftführer. | ||
Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Bezirksverbandes berechtigt. Bei Wegfall des 1. Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters sind die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung nach innen und außen berechtigt. Sie sind auch berechtigt, den Vorstand durch Berufung zu ergänzen. Die Amtszeit der berufenen Vorstandsmitglieder sollte zwölf (12) Monate nicht überschreiten. Vorstandsmitglieder sollen einem Mitgliedsverein angehören. Sie unterwerfen sich der Satzung. Bei Nachweis der Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein haben sie volles Stimmrecht. | ||
10.3 | Alle übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt Beisitzer. | |
10.4 | Zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten können vom Vorstand andere Personen der Kleingärtnerorganisation oder Ausschüsse eingesetzt werden. Diese sollen einem Mitgliedsverein angehören | |
10.5 | Zur Führung der Verbandsgeschäfte kann ein Vorstandsmitglied oder ein sonst geeignetes Mitglied der Kleingärtnerorganisation eingesetzt werden. Eine Anstellung oder Vergütung regelt der erweiterte Vorstand. | |
10.6 | Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verbandstag auf vier Jahre gewählt. In jedem zweiten Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus, und zwar: | |
a) | erstmalig der 1. Vorsitzende der 2. Kassenführer der 1. Schriftführer | |
b) | auf dem nächsten Verbandstag der 2. Vorsitzende der 1. Kassenführer der 2. Schriftführer Die Amtsdauer läuft bis zur Beendigung des Verbandstages. Eine Wiederwahl ist zulässig. | |
c) | Der Bezirksfachberater, der Pressewart und der Jugendwart werden vom Vorstand für vier Jahre in ihr Amt berufen. | |
10.7 | Ein Vorstandsmitglied kann vom erweiterten Vorstand vorzeitig abberufen werden. Der entsprechende Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung des Verbandstages | |
10.8 | Für Vorstandsmitglieder, die wegen Abberufung oder aus einem anderen Grund vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, ist vom nächsten Verbandstag für den Rest der Amtsdauer Ersatz zu wählen, jedoch nur, wenn die Amtsdauer noch mehr als zwölf (12) Monate beträgt. | |
10.9 | Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes und sämtliche Verbandsangelegenheiten aus, die nicht ausdrücklich dem Verbandstag oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind Über alle Vorstandssitzungen müssen Protokolle angefertigt und in der Folgesitzung bestätigt werden. Der Vorstand und die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstands können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die Steuer- bzw. Abgaberechtlichen Vorschriften hat der Empfänger der Aufwandsentschädigung zu beachten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener sonstiger Kosten, wie z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall, bleiben davon unberührt |
§ 11 | Gemeinsame Vorschriften für die |
11.1 | Verbandstage, erweiterte Vorstandssitzungen und Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Über die Verbandstage, erweiterte Vorstandssitzungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Diese sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. |
11.2 | Einberufung von Vorstandssitzungen. Diese können per Rundruf, in Textform (z.B. Fax) oder elektronisch einberufen werden. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Einladungsfrist soll 1 Woche betragen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig |
11.3 | Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen frei werden. Der geschäftsführende Vorstand ist ausdrücklich berechtigt nach innen und außen Verträge abzuschließen und zu beenden, sowie Willenserklärungen für den Verein abzugeben. Hierfür ist keine Beschlussfassung erforderlich. |
11.4 | Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag sowie die erweiterte Vorstandssitzung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Für die Sitzungen, Verbandstage und erweiterte Vorstandssitzungen erforderliches Material, insbesondere Anträge, sind beizufügen oder nachzureichen |
11.5 | Versammlungsleitung: Die Sitzungen der Verbandsorgane werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Für die Sitzungen der Organe des Bezirksverbandes kann eine Geschäftsordnung beschlossen werden. Ausschusssitzungen von Fachausschüssen leitet der vom Vorstand ernannte Ausschussvorsitzende. Ist dieser verhindert, wird zu Beginn der Sitzung ein Versammlungsleiter gewählt. |
11.6 | Beschlussfassung: Die Verbandsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Zur Gültigkeit des Beschlusses muss der Gegenstand in der Tagesordnung enthalten oder gem. Ziffer 10.3 bekannt gemacht sein. |
11.7 | Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht erschienen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen Wahlen. | |
11.8 | Ergibt sich bei den Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. Über das Losverfahren entscheidet der Versammlungsleiter. | |
11.9 | Bei Abstimmung durch Handzeichen kann eine Stimmkarte verwendet werden | |
11.10 | Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich: | |
a) | Bei Satzungsänderungen = drei Viertel der erschienenen Delegierten. | |
b) | Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Bezirksverbandes = drei Viertel der Delegierten. | |
c) | Bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern = zwei Drittel der erschienenen Delegierten. |
§ 12 | Beiträge, Kasse und Rechnungswesen |
12.1 | Für übergeordnete Dachverbände übernimmt der Bezirksverband das Inkasso der abzuführenden Mitgliedsbeiträge. |
12.2 | Die Rechnungsführung des Bezirksverbandes hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Art und Umfang der Buchhaltung und Kassenführung kann der erweiterte Vorstand in einer Finanzordnung regeln. |
12.3 | Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand des Bezirksverbandes ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen und dem erweiterten Vorstand/Verbandstag zur Genehmigung vorzulegen. |
12.4 | Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Verbandstages soweit sie nicht an anderer Stelle durch Einsparungen ausgeglichen werden können. |
12.5 | Von jedem Verbandstag werden drei Kassenrevisoren gewählt. Mindestens zwei von ihnen prüfen zweimal jährlich die Kassenbücher und Belege; einmal im Jahr kann diese Prüfung unangemeldet erfolgen. Der Kassenbericht und der Haushaltsvoranschlag sind in die Prüfung mit einzubeziehen. Von jeder Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Kassenführern und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Sowohl dem erweiterten Vorstand als auch dem Verbandstag haben die Revisoren über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten |
12.6 | Der Vorstand des Bezirksverbandes ist berechtigt, in begründeten Fällen bei den Mitgliedsvereinen Kassen- und Rechnungsprüfungen vorzunehmen. |
12.7 | Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem Bezirksverband eine Abschrift ihrer Entlastungsberichte auf Anforderung vorzulegen. |
§ 13 | Satzungsänderungen Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht (Registergericht) geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen. Dies gilt insbesondere wenn Gesetzesänderungen oder die Rechtsprechung Änderungen der Satzung erforderlich machen. Die Änderungen sind nach der Eintragung unverzüglich den Mitgliedsvereinen bekannt zu geben |
§ 14 | Änderung des Zweckes, Auflösung des Bezirksverbandes |
14.1 | Die Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur von einem Verbandstag beschlossen werden, der hierfür besonders einberufen wurde. |
14.2 | Bei Auflösung des Bezirksverbandes und Wegfall des Zweckes - § 2 dieser Satzung - ist das Verbandsvermögen dem "Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V." zur Förderung des gemeinnützigen Kleingartenwesens zu übertragen. |
14.3 | Die gemäß Ziffer 14.1 gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. |
Diese Satzung wurde auf dem Verbandstag am 14.09.2017 beraten und beschlossen. |
Friedrich Grünberg | Detlef Steiniker | Anke Vaglica | Jürgen Trelewsky |
1. Vorsitzende | 2. Vorsitzende | 1. Kassenführerin | 1. Schriftführer |
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