Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e.V.

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Verfasst am 06.08.2025 um 17:55 Uhr

Übergangsregelung im Vorstand – Wie lange ist sie erlaubt?

Was Kleingartenvereine zur rechtssicheren Amtsverlängerung wissen müssen


WATHLINGEN. - In vielen Kleingartenvereinen stellt sich irgendwann die Frage: Wie lange darf ein Vorstandsmitglied eigentlich im Amt bleiben, wenn keine Neuwahl stattgefunden hat? Die Antwort hängt davon ab, was in der Satzung steht – und was das Vereinsrecht vorgibt. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Punkte zur sogenannten Übergangsregelung.


Was ist eine Übergangsregelung?


Übergangsregelungen in Vereinssatzungen sehen oft vor, dass ein Vorstandsmitglied über seine Amtszeit hinaus im Amt bleibt, solange kein Nachfolger gewählt wurde. Eine typische Formulierung lautet: „Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.“ Diese Regelung ist rechtlich erlaubt – aber nicht grenzenlos ausdehnbar.


Wie lange darf die Übergangszeit dauern?


Übergangszeiten sind nur dann zulässig, wenn sie sachlich begründet und zeitlich begrenzt sind. Ein Vorstandsamt darf also nicht „auf ewig“ verlängert werden, nur weil keine Wahl angesetzt wurde.


Eine Faustregel lautet, diese Regelung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist in der Regel unproblematisch. Bei mehr als 12 Monate über die reguläre Amtszeit hinaus, ist diese Verlängerung als kritisch anzusehen.  Wenn die Verlängerung unbegrenzt hinausgezögert wird, ist diese rechtswidrig und kann den Verein in Schwierigkeiten bringen.


Was droht bei zu langer Verzögerung?


Wird eine Wahl zu lange hinausgeschoben, können Mitglieder klagen oder eine Versammlung mit Wahlen erzwingen (§ 37 BGB). Das Vereinsregistergericht kann einen Notvorstand einsetzen (§ 29 BGB). Auch finanziell kann das Folgen haben, denn Förderstellen, Behörden oder Landesverbände könnten Zuschüsse verweigern oder die Zusammenarbeit einstellen. Darüber hinaus riskieren die handelnden Personen, dass der Verein einen erheblichen Vertrauensverlust bei seinen Mitgliedern erleidet.


Empfehlung für Satzungen


Wer auf Nummer sicher gehen will, ergänzt die Übergangsregelung in der Satzung durch eine zeitliche Begrenzung. Eine rechtssichere Formulierung könnte lauten: „Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch 12 Monate über die satzungsgemäße Amtszeit hinaus.“ So bleibt der Verein flexibel, aber innerhalb des rechtlich Zulässigen.

 

Fazit


Übergangsregelungen sind ein sinnvolles Instrument, um kurzfristige Lücken im Vorstand zu überbrücken. Doch sie dürfen kein Dauerzustand sein. Kleingartenvereine sollten darauf achten, Wahlen zeitnah durchzuführen und die Satzung klar zu regeln. Wer unsicher ist, kann sich jederzeit an den Bezirks- oder Landesverband wenden – dort gibt es rechtssichere Vorlagen und Unterstützung.