Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e.V.
Bundesimmissionsschutzgesetz
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Gartenlauben
Sinn dieser novellierten Vorschrift aus dem Jahr 2010 ist es, die Emissionen an Staub und Kohlenmonoxid dauerhaft zu verringern.
Am 31.Dezember 2020 ist der Zeitpunkt zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme für Einzelfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen gekommen, die zwischen dem 01.Januar 1985 und dem 31.Dezember 1994 errichtet und in Betrieb genommen wurden.
Am 31.Dezember 2017 lief bereits die Übergangsfrist für Einzelfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen ab, die vor dem 22.März 2010 installiert wurden und deren Datum auf dem Typenschild zwischen dem 01.Januar 1975 und dem 31.Dezember 1984 liegt.
Folgende Termine für die Außerbetriebnahme oder Nachrüstung sind einzuhalten:
Alle Feuerungsanlagen die vor 1950 errichtet wurden haben Bestandsschutz.
Feuerungsanlagen ohne Typenschild oder die vor dem 31.Dezember 1974 installiert und in Betrieb genommen wurden, mussten zum31.Dezember 2014 außer Betrieb genommen werden.
31. Dezember 2017 ( Gültig für Feuerungsanlagen, zwischen dem 01.Januar 1975 und dem31. Dezember 1984).
31. Dezember 2020 (Gültig für Feuerungsanlagen, zwischen dem 01.Januar 1985 und dem31. Dezember 1994 in Betrieb genommen wurden).
31. Dezember 2024 (Gültig für Feuerungsanlagen, zwischen dem 01.Januar 1995 und dem21.März 2010).
Diese Termine sind für alle Feuerungsanlagen gültig, die vor dem 22.März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden.
Diese Anlagen sind „Bestehende Anlagen“ im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Sind keinerlei Messwerte oder Daten für die Feuerungsanlage vorhanden, kann der Schornsteinfeger auch eine kostenpflichtige Einstufungsmessung durchführen.
Das Typenschild ist an der Feuerungsanlage befestigt, dass Datum ist darauf abzulesen.
Detlef Steiniker
Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e.V.
28. 02.2021