Quelle: Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V
Wann begibt man sich ins Risiko? Wer oder wann kann zum Schadensersatz pflichtig werden, weil er für den Verein tätig wurde? Sollte man deshalb jegliche Verantwortung zurückstellen um nicht finanziell noch dafür zu bluten?
Meist ist das Vereinsvermögen nur gering, so dass der Verein selbst den Schaden, den der „Handelnde“ angerichtet hat, nicht ausgleichen kann.
Ob und welche Versicherungen weiterhelfen, kann dann an anderer Stelle „beruhigend“ beantwortet werden, edenfalls, wer eine Aufgabe übernimmt, steht immer auch im Risiko. Hier soll weitgehendunberücksichtigt die Haftung bleiben, die aus einer fehlerhaften Vereinsführung resultiert und zuVermögensschäden oder Pflichtverstößen führt (zum Beispiel unterlassene oder verspätete Anmeldungen zum Vereinsregister, fehlerhafte Kassenverwaltung, unrichtige Ausstellung vonSpendenbescheinigungen, keine Abgabe von Steuererklärungen).
Wer haftet wofür?
Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem gesamten Vermögen (z.B. auch mit seinem Vereinsheim, einem vereinseigenen PKW, den gebildeten Rücklagen usw.) für Schäden, die eines seiner Mitglieder,der Vorstand oder jemand, der im Auftrag des Vorstandes für den Verein handelt, und nicht die Mitglieder mit ihren privaten Vermögen. Voraussetzung ist immer, dass der Schaden durch eine inAusführung eines Handelns für den Verein entstanden ist. Dies ergibt sich aus § 31 BGB:
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Daraus folgt eine Haftung des Vereins aus eingegangenen Verträgen, die fehlgeschlagen oder Mängel belasted sind, aber auch aus Handlungen, die durch tatsächliches Tun oder Unterlassen zu einem Drittschaden geführt haben. Es kommt auch keine Verpflichtung der Mitglieder in Betracht, wenn dass Vereinsvermögen nicht ausreicht, um entstandene Verträge auszugleichen. Es müssen keine Beiträge, Umlagen oder ähnliches erhoben werden, um einen entstandenen Schaden auszugleichen. Wenn der Verein nicht mehr zahlungsfähig ist und kein ausreichendes Vermögen hat, muss er Insolvenz anmelden. Dazu ist der Vorstand verpflichtet (§ 42 Abs.2 BGB).
Vertragliche Verpflichtung
Zunächst ist hier an den Vereinsaufbau zu erinnern. Wer eine Wahlaufgabe im Verein übernimmt, tritt regelmäßig in ein vertragliches Verhältnis zum Verein ein. Dies gilt besonders für den Vorstand.Jeder Verein muss einen Vorstand haben, dies schreiben die §§ 26 und 27 BGB vor.
§ 26 BGB Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die
Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
§ 27 Abs. 3 BGB wiederum verweist auf das Auftragsrecht und hier auf die §§ 664-670 BGB. Mit der Erklärung des Gewählten, ja, ich nehme die
Wahl an, bestätigt er gegenüber den Mitgliedern, dass er als Vorstandsmitglied mit dem Verein einen dem Auftragsrecht entsprechenden
Vertrag abgeschlossen hat. Die Erklärung, auf die auch die Registergerichte Wert legen, ist deshalb unbeding in den Protokollen der jeweiligen Versammlung wiederzugeben. Sie ist also nicht unbedeutend. Wer die Bestimmungen des Auftragsrechts genauer untersucht, wird schnell feststellen, dass diedortigen Haftungsregelungen viel weiter sind, als etwa die des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
Danach ist der Gartenfreund, der sich wählen lässt schon für jeden Schaden verantwortlich, den er leicht fahrlässig verursacht.
Aus dem Auftragsverhältnis ergibt sich im wesentlichen folgende Verpflichtung:
Geschäftsführung des Vorstandes
(§ 27 Abs. 3, §§ 32, 40, 664-670 BGB)
Insbesondere:
- persönliche Wahrnehmung der Geschäfte, Übertragung aufDritte nur durch Satzung oder Beschluss MV, aber Haftungdes Vorstandes für das Verschulden des Dritten
- Sorgfalts-, Treue-, Schweigepflicht (bei vertraulichen Vorgängen)
- Bindung an Weisungen, die vom zuständigen Vereinsorgan Mitgliederversammlung, Gesamtvorstand etc.) erteilt werden, wobei im Folgenden auf die hier genannten Verpflichtungen nicht weiter eingegangen werden soll
und nur der Vollständigkeit halber hier aufgeführt wurden.
Aufgaben des Vorstands
Insbesondere:
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB)
- Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BGB), soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält
- Berufung der Mitgliederversammlung, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält
- Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister (§ 59 Abs. 1 BGB) - Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes beim
Vereinsregister (§ 67 Abs. 1 BGB)
- Anmeldung jeder Änderung der Satzung beim Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 BGB)
- Einreichung einer Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder beim Amtsgericht auf dessen Verlangen
(§ 72 BGB)
- Durchführung der Liquidation nach Auflösung des Vereins, wenn nicht dafür andere Personen bestellt werden (§ 48 Abs. 1 BGB)
Unser Augenmerk liegt auf den haftungsrechtlichen Folgen bei der Übernahme eines Ehrenamtes. Wir haben festgestellt, dass diese nach dem Auftragsrecht sehr weitgehend sind. Dies hat der Gesetzgeber auch gemerkt und mit dem Gesetz zur Förderung des
Ehrenamtes eingegriffen. Da die Haftungsrisiken ein Hindernis für die Übernahme ehrenamtlicher Vorstandsämter sind, wurde die zivilrechtliche Haftung auf ein zumutbares Maß begrenzt (BT - Drucksache 16/10120 S 6). Um dies sicherzustellen wurde im wesentlichen zunächst § 31 a, später auch § 31 b BGB eingefügt, wobei es den § 31 BGB schon immer gab. Sie sind hier nachfolgend dargestellt:
§ 31 BGB - Haftung des Vereins für Organe
„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“
Grundsatz:
• Verein haftet mit seinem Vermögen und nicht seine Mitglieder bzw. Organe
Ausnahme:
• Durchgriffshaftung an Mitglieder bei Rechtsmissbrauch
§ 31 a BGB
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 € jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz eins gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 31 b BGB
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihreTätigkeit eine Vergütung, die 720 € jährlich nicht übersteigt, haften Sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. §31 a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Mit den §§ 31 a und b BGB ist die Haftung auf arbeitsrechtliche Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit beschränkt worden. Zusätzlich kann diese Haftung auch durch Satzungsbestimmungen eingeschränkt oder konkretisiert werden. Dies ist besonders dann wichtig, wenn die Aufwandsentschädigung höher ist, als die im Gesetz genannten zurzeit 720 €.
Wenn man die Regelungen genau liest, wird man feststellen, dass die Haftung nur im Innenverhältnis (gegenüber den Mitgliedern des Vereins) gilt. Eine entsprechende Entlastung gegenüber Dritten ist nicht möglich, erst recht nicht durch die Satzung. Eine solche Haftungsentlastung ist von der gesetzlichen Systematik her nicht gewollt. Dies gilt auch für jemanden, der im Dienst- oder Arbeitsverhältnis einem Dritten einen Schaden zufügt. Auch hier kann sich weder der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber gegenüber dem Dritten damit entlasten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Innenverhältnis etwas besonderes vereinbart haben. (Beispiel: Der angestellte Busfahrer verursacht leicht fahrlässig ein Unfall, bei dem ein Dritter zu Schaden kommt. Hier hat sowohl der Arbeitgeber, bei dem der Busfahrer angestellt ist, als auch der Arbeitnehmer, der den Schaden demDritten herbeigeführt hat, Ersatz zu leisten. Regelmäßig steht eine Versicherung dahinter.)
Damit haben wir eine Überleitung zu einem Fall, der so jederzeit vorkommen könnte und damit
entsprechende Probleme auslöst, aber auch die Haftungstrukturen erkennen lässt und bei dem man
sieht, dass den für den Verein handelnden Personen die §§ 31 a und b BGB gegenüber Dritten nur
wenig weiterhelfen.
Kleingärtner A wird gebeten, mit seinem privaten PKW und mit Anhänger des Vereins einen
Weihnachtsbaum zu kaufen. Nachdem er einen schönen großen Baum gefunden hat, legt er
ihn in seinen Anhänger, befestigt ihn dort ordentlich und fährt Richtung Vereinsheim. Auf
dem Weg dorthin kommt es zu einem Verkehrsunfall, der durch eine Unachtsamkeit des
Gartenfreundes A verursacht worden ist. Weil er die Vorfahrt eines anderen PKWs missachtet
hat, stößt er mit diesem zusammen.
Unglücklicherweise löst sich dabei sein Anhänger mit der Anhängerkupplung, die nicht richtig
festgemacht worden war und beschädigt ein weiteres am Straßenrand stehendes Fahrzeug
sowie einen Fußgänger, der nicht mehr ausweichen konnte.
Folgende Schäden sind eingetreten:
• am PKW des A 7.500 €,
• am gegnerischen PKW 6.000 €
• am PKW der am Straßenrand stand 3.500 €
• am Anhänger 500 €
• Schmerzensgeld des Fußgängers 10.000 €
• Behandlungskosten des Fußgängers 12.500 €
• Verdienstausfall 9.000 €.
Insgesamt:
• eigener Schaden: 8.000 € + Rückstufungsschaden
• Fremdschäden 41.000 €
Ohne einer Lösung der verschiedenen Ansprüche vorzugreifen, lässt sich bei den aufgerufenen Summen leicht erkennen, dass regelmäßig die Vereinskasse damit überfordert sein dürfte, wenn sie solche Beträge zu bezahlen hat. Einen Schaden von ca. 50.000 € kann der Verein nicht aus der Kasse bezahlen. So viel Geld steht meistens nicht zur Verfügung. Rücklagen für Unfälle werden nicht gebildet. Selbst wenn der Verein nach den §§ 31 a und b BGB freistellen müsste, könnte er es nicht, er würde insolvent werden.
Das kann aber nicht heißen, dass die Unfallgeschädigten leer ausgehen dürfen. Es haften deshalb, unabhängig von den wiederholt genannten vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB, die handelnden Personen und die mit der Betreibung eines Fahrzeuges verbundene
Haftpflichtversicherung.
Stellen wir Feinheiten bei der Bewertung des Schadenfalles zurück (zum Beispiel Mitverschulden, eigene Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeuges, Probleme bei der Schadensbemessung), so ergibt sich die Haftung der Beteiligten grundsätzlich zunächst wie folgt:
1. Krankenbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall
• PKW – Haftpflichtversicherung
• Halter des PKW
• Fahrer des PKW
• alle drei haften als Gesamtschuldner, d.h. aber auch jeder einzelne
2. Sachschaden am fremden PKW
• wie erstens
3. Sachschaden am PKW, der am Straßenrand abgestellt war
• Haftpflichtversicherung des ziehenden PKW, auch wenn sich der Anhänger gelöst hat
• hier Problem: wie ist die unzureichende Befestigung der Anhängerkupplung zu bewerten
4. Sachschaden am PKW des A
Wenn keine Vollkasko – Niemand
5. Rückstufungsschaden
• Niemand
Der Geschädigte wird sich also immer zunächst an die halten, die bei ihm den Schaden verursacht haben. Die Einschränkungen, die das Gesetz oder die Satzung vorsehen, wirken nicht im Außenverhältnis. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob der schädigende Autofahrer A Ersatz
vom Verein verlangen kann, da er schließlich einen Weihnachtsbaum für die anstehenden Vereinsfeiern besorgt hat. Wenn wir uns die Bestimmungen genauer ansehen, stellen wir fest, dass stets zwei Voraussetzungen zu prüfen sind, die bei einem Regress gegeben sein müssen.
Erstens, ist nicht jede beliebige Tätigkeit für den Verein privilegiert. Es muss eine Aufgabe sein, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erledigt wurde. Ob das Besorgen eines Weihnachtsbaums dem in der Satzung formulierten Vereinszweck eines Kleingartenvereines entspricht, kann man sicherlich bezweifeln.
Zweitens, muss Unentgeltlichkeit bzw. beachtet werden, dass die handelnden Personen nicht mehr als 720 € pro Jahr an Aufwandsentschädigungen et cetera erhalten. Wer jährlich mehr als 720 € bekommt, ist schon aus der Haftungsentlastung von Gesetz wegen ausgeschlossen. Hier hilft nur eineentsprechende satzungsmäßige Erweiterung. Dies gilt im übrigen für Vorstandsmitglieder (§ 31a BGB), wie auch für andere Vereinsmitglieder, die eine Aufgabe übernommen haben (§ 31 b BGB).
1. –Erstens bis Drittens: Rückgriffmöglichkeit der Versicherung gegenüber dem Verein, eher nicht
- interne Abkommen der Versicherer untereinander
- wichtiger: Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung und für den Anspruch auf Befreiung von der Haftung ist, dass ein Vereinsmitglied einen Schaden bei der Wahrnehmung von satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht hat, die ihm übertragen worden sind. Satzungsgemäße Vereinsaufgaben sind alle Verrichtungen im Rahmen des Vereinszwecks die dem Verein obliegen. Hier könnte eingewendet werden,
dass es nicht satzungsgemäße Aufgabe ist, eine Weihnachtsfeier und möglicherweise einen dazugehörigen Weihnachtsbaum zu besorgen.
2. Sachschaden am PKW des A und Rückstufungsschaden
-Das Gesetz sieht nur die Haftungsfreistellung oder den Regress gegen den Verein vor, wenn einem anderen ein Schaden verursacht wird, nicht wenn man sich selbst einen Schaden zufügt, weil man für den Verein gehandelt hat.
Was den eigenen Schaden an seiner eigenen Person oder seinem Eigentum oder Vermögen betrifft, so haftet der Verein dem Mitglied nicht, selbst wenn er im Sinne der der Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke tätig gewesen ist. Hier hilft nur eine Versicherung (zum Beispiel Vollkasko-PKWVersicherung)weiter.
Verkehrssicherungspflichten
Im Prinzip gilt das Gleiche bei der Haftung aus der so genannten Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Ausfluss des
§ 823 BGB. Sie steht nicht explizit im Gesetz, ist aber daraus abgeleitet.
§ 823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Die allgemeine Definition der Verkehrssicherungspflicht liest sich wie folgt:
Grundsatz: Aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder in seinem Herrschaftsbereich unterhält dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, die mit dieser Gefahrenquelle in Berührung kommen, nicht geschädigt werden.
Einschränkung: Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede denkbare Schädigung eines Dritten ausschließt, ist nicht erreichbar. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich
sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtig und verständiger, in vernünftigen Grenzenm vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Drittenmabzuwenden (so BGH NJW-RR 03,1459).
Einzelfallbeurteilung
Auch hier ist wiederum der erste Blick zunächst auf die handelnden oder verantwortlichen Personen zu werfen, die entsprechende Pflichtverletzungen begehen können, weil sie eben diese besonderen Pflichten übernommen haben.
• Jeder, der einem anderen einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig am Leben, dem Körper, der Gesundheit, der Freiheit, dem Eigentum oder einem sonstigen Recht widerrechtlich zufügt, ist dem anderen zum Ersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB)
• Vorsätzlich strafbares Verhalten – Haftung des Handelnden gegenüber dem Verein und auch dem Geschädigten gegenüber persönlich (meist § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz – wie Unterschlagung)
• Jeder, der für eine Gefahrenquelle zuständig ist, eine solche herbeigeführt hat oder aufgrund tatsächlicher oder vertraglicher Verpflichtungen die Verantwortung für eine solche Gefahrenquelle übernommen hat, haftet Dritten gegenüber, wenn er das Erforderliche veranlasst hat. Dies kann der Vorsitzende, ein Mitglied des Vorstandes, aber auch jedes Vereinsmitglied sein, dem die Aufgabe übertragen wurde und der die Übertragung angenommen hat.
Die klassischen Pflichten aus der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Kleingartenanlage dürften in etwa nachfolgende sein:
· Schnee und Eisräumung der Wege
· Baumpflege
· Spielplätze und Freiflächen
· Wege Instandhaltung usw.
um nur einige zu nennen.
1.) Schnee und Eisbeseitigung
Beispiel:
Am nördlichen Ausgang der Kleingartenanlage befindet sich das Vereinsheim, das auch im Winter bei Schnee und Eis geöffnet ist. Durch die Anlage selbst führt ein Weg bis zum südlichen Ausgang, der ständig genutzt wird, auch von Passanten, die den Weg durch die Kleingartenanlage als Abkürzung nutzen.
a) Muss nur bis zum Eingang des Vereinsheimes Schnee und Eis geräumt werden?
b) Wer muss räumen, wer haftet, wenn einer stürzt?
c) An allen Eingängen zur Kleingartenanlagen stehen Schilder mit der Aufschrift: Betreten auf eigene Gefahr, kein Winterdienst. Entlasten diese Schilder?
Inhalt und Umfang des Schneeräumens richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es kommt auf
· die örtlichen Verhältnisse
· die Art und Wichtigkeit der Begehung der Wege
· die Stärke des Verkehrs und die Zumutbarkeit, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen
· bis zum Vereinsheim, der Rest je nach den Umständen
· der Verein ist verantwortlich für den Vorstand.
Diese Verpflichtungen können auf einen Dritten (zum Beispiel den Vereinswirt, einen Kleingärtner oder eine Firma, die solche Aufträge übernimmt) übertragen werden.
Auch andere Gartenfreunde können damit beauftragt werden. Es kann auch ein Räumungsdienst beschäftigt werden, der in der Regel zu bezahlen ist und damit die Haftung für Schäden übernimmt, die ein Dritter erleidet.
Schilder helfen nicht richtig weiter, weil damit kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wird; bei kaltem Wetter müsste der Vorstand an den Eingängen sitzen und mit jedem Passanten ein Ausschluss vereinbaren, was natürlich abwegig ist.
Aber ein Mitverschulden des Geschädigten ist stets zu prüfen.
2. Spielplätze
Ein großes Problem ist für die meisten Vereine das Vorhalten und die Kontrolle der Spielplätze und die damit verbundene Spielplatz-Sicherheit. Darüber ist an anderer Stelle schon ausführlich gesprochen worden. Hier nur einige Hinweise:
Zum Aufbau und zur Kontrolle der Spielplätze und Spielgeräte gibt es entsprechende Vorschriften und DIN Normen, die im Internet abgerufen werden können. Mindestanforderungen an die Spielplatzsicherheit sind festzustellen. In erster Linie sollen dadurch Unfälle auf Spielplätzen
vermieden werden, die zu schwerwiegenden Schäden führen. Hierzu zählen u.a. dauerhafte Behinderungen durch Unfälle oder im schlimmsten Fall der Tod eines Kindes. Für Kinder ist ein erlebter kleiner Schmerz bei geringfügigen Unfällen akzeptabel und eine wichtige Lernhilfe. Hierunter
fallen auch Quetschungen, Prellungen oder gebrochene Gliedmaßen. Dadurch entwickeln die Kinder frühzeitig Selbstschutzverhalten und lernen Gefahren sicher einzuschätzen. Bedenklich wird es für Kinder dann, wenn sie eine Gefahr nicht erkennen können. Dann spricht man von unkalkulierbaren Risiken. Darunter fallen verdeckte Gefahren, die auf technische Mängel zurückzuführen sind. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Spielplatzeigentümer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für die technische Sicherheit auf ihren Anlagen verantwortlich sind. Nach der Spielplatzgerätenorm DIN EAN 1176 wird der Aufbau eines Sicherheit Management gefordert. Dazu gehören die regelmäßige Spielplatzkontrolle bzw. Spielplatzprüfung:
Visuelle Routineinspektion (täglich bis wöchentliche Spielplatzkontrolle)
· Erfassen bzw. Beseitigen aller offensichtlichen Gefahrenquellen durch zum Beispiel Vandalismus, Witterungseinflüsse oder Benutzung
· Inspektionsinhalte sind unter anderem Sauberkeit der Anlage, Bodenfreiheit, Beschaffenheit der Bodenoberfläche, freiliegende Fundamente,
scharfe Kanten, fehlende oder vorstehende Teile, übermäßiger Verschleiß beweglicher Teile, Stabilitätder Geräte,
· Erstellung eines bebilderten Zustand- und Mängelberichtes.
Operative Inspektion (Spielplatz Controller alle ein bis drei Monate oder nach Vorgabe des Herstellers)
· Detaillierte Inspektion der Überprüfung der Betriebssicherheit und der Stabilität derAnlage
· Überprüfung der Verschleißteile
· Überprüfung der Verbindungsteile, Schrauben und Gelenke
· Erstellung eines bebilderten Zustand- und Mängelberichtes
Jährliche Hauptinspektion bzw. Spielplatzprüfung
· Feststellung des allgemeinen, betriebssicheren Zustandes der Geräte, Fundamente und Oberflächen und des gesamten Platzes
· Hauptaugenmerk auf korrekte Umsetzung aller im Laufe des Jahres erbrachten Leistungen (zum Beispiel Wartungsarbeiten, Reparaturen)
bezüglich der Anlagensicherheit
· Erfassung aller Veränderungen an der Anlagensicherheit durch Witterungseinflüsse, Vorliegen von Korrosion oder Verrotung
· Erstellung eines bebilderten Zustands und Mängelberichtes Neben den tatsächlichen Prüfungen ist es wichtig, die Art und den Umfang dieser Prüfungen festzuhalten, wie dies in den einzelnen Punkten auch immer wieder konkret erwähnt wird. Die Daten sollten enthalten, wann geprüft wurde und wer geprüft hat. Genauso festgehalten werden muss, ob Schäden beobachtet wurden oder ob die Geräte einwandfrei sind.
Nicht ganz ungewöhnlich ist auch nachfolgender Fall:
Der Verein hat gleich neben dem Parkplatz einen Spielplatz errichtet. Darauf befinden sich auch zwei Fußballtore. Für die Netze reichte das Geld nicht mehr. Gfd. G kommt mit seinem PKW zum Garten und parkt auf dem Parkplatz gleich neben dem einen Tor. Als er gegen Abend nach Hause will, stellt er fest, dass die Tür seines Autos eine neue Beule und der neue Lack auf der Kühlerhaube tiefe Kratzer hat.
Er will den Schaden am Fahrzeug vom Verein ersetzt bekommen, weil die Kinder kein Geld haben?
• Grundsätzlich hat der Verein eine Gefahr geschaffen und haftet deshalb
• Es müsste ein Zaun gezogen werden
• Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers ist aber so erheblich, dass dies hinter die Haftung des Vereins zurück tritt (OLG Brandenburg)
• Haften die spielenden Kinder? Bis vollendetem 7. Jahr nicht Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB gilt nicht bei stehenden Fahrzeugen (BGH
Urteil vom Nov. 2005)
3. Bäume
Dem Baumbesitzer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für Bäume, gemäß der er dafür zu sorgen hat, dass Niemand aufgrund seines Baumes zu Schaden kommt. Grundsätzlich ist es so, dass bei Bäumen die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Grundstücksbesitzer liegt. Das bedeutet, dass dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass von seinen Bäumen keine Gefahren ausgehen. Diese sind beispielsweise durch herabhängende oder abgeknickte Zweige, abgestorbene oder überhängende Äste oder morsche Baumteile gegeben. Es ist also notwendig, regelmäßig eine Zustandsprüfung der Bäume durchzuführen. Um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, hat der Baumbesitzer grundsätzlich
verschiedene Möglichkeiten:
· Personen und mögliche Gefahrenquellen trennen, was beispielsweise durch das Aufstellen eines Zaunes möglich ist,
· Aufstellen von Warnschildern, auf denen Menschen vor potentiellen Gefahrenquellen gewarnt werden,
· Gefahrenquellen beseitigen, beispielsweise in dem ein morscher Baum gefällt wird,
· potenziell gefährdete Personen schützen, in dem er ihnen Schutzkleidung, beispielsweise einen Helm zur Verfügung stellt, Zu beachten ist, dass der Baumbesitzer regelmäßig zu prüfen hat, ob von seinen Bäumen potentielle Gefahren ausgehen, also beispielsweise auf marode und überragend hängende Äste achten muss. Erst dann zu reagieren, wenn Gefahrenquellen ganz offensichtlich vorhanden sind ist keine korrekte
Ausführung der Verkehrssicherungspflicht. Regelmäßige Baumkontrollen sind zwingend erforderlich. Wie bereits erwähnt, obliegt es einem Grundstücksbesitzer, seine Bäume regelmäßig auf mögliche Gefahrenquellen hin zu untersuchen. Tut er es nicht und entsteht dadurch ein Schaden, so wird er für diesen haftbar gemacht. Stellt beispielsweise der Halter eines Pkw sein Fahrzeug unter einem Baum ab, von welchem ein Ast abstürzt, ist keine ausreichende Qualitätskontrolle vorgenommen worden, so muss der Besitzer des Baumes für diesen Schaden aufkommen (OLG Hamm, 31.10.2014, Az. 11 U 57/13). Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist gegeben; der Baum hätte regelmäßig kontrolliert werden müssen.
Nicht jeder Schaden, der seitens eines Baumes verursacht wird, ist jedoch gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht: bricht beispielsweise ein gesunder Ast ab und verletzt dadurch einen Menschen, wird dies seitens der Gerichte als naturgegebenes Risiko eingestuft, welches hinzunehmen ist. Schadensersatzansprüche seitens des Geschädigten bestehen somit nicht (OLG Karlsruhe, 21.10.2010 Az. 12 U 103/10).
So sieht es auch der Bundesgerichtshof: der Besitzer haftet nicht für Schäden, welche durch natürlichen Astbruch gesunder Bäume entstanden sind (BGH, 6.3.2014, Az. III ZR 352/13).
Grundsätzlich ist es einem Grundstücksbesitzer gestattet, die Verkehrssicherungspflicht an einen Dritten – beispielsweise an einen Unternehmer für Baumpflege – zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt entweder stillschweigend im Rahmen eines Baumpflegeauftrages, oder aber durch
ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht automatisch, dass der Grundstücksbesitzer nicht mehr für entstandene Schäden haften muss. Er ist nämlich dazu verpflichtet, das betreffende Unternehmen nicht nur sorgsam auszuwählen, sondern auch mit den Aufgaben vertraut zu machen sowie zu überwachen. Wenn er diese Verkehrssicherungspflicht
vernachlässigt, so haftet er gemeinsam mit dem von ihm engagierten Unternehmen, wenn eine Person zu Schaden kommt. Stets ist dazu zu raten, dass die Kleingärtnervereine darauf achten sollten, für den bestehenden, in der Regel hohen Baumbestand in der Anlage oder am Rande der Anlage, die Verkehrssicherungspflicht nicht vom Eigentümer des Grundstückes zu übernehmen. Die Übertragung ist mit erheblichem Aufwand verbunden, zu dem die Kleingärtner selbst nicht in der Lage sind. Besonders bei hohen Bäumen, die in der Regel eine sehr ausgeprägte Baumkrone haben, ist die Pflege nur mittels entsprechender Klettertechnik usw. möglich. Sie kann von den Kleingärtnern selbst
nicht erbracht werden. Dafür sollte der Eigentümer verantwortlich bleiben.
Fazit: die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen gilt dahingehend, dass der Besitzer sich darum zu kümmern hat, dass diese keine Gefahr für andere Personen darstellen. In welcher Form er dies tut, bleibt ihm überlassen, solange er seinen Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Tut er es nämlich nicht und führt keine Baumkontrolle durch, kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Noch ein Fall, der sich auch in der einen oder anderen Anlage zutragen kann.
Die Birke im Garten soll gefällt werden
In einer Ecke im Garten steht eine ca. 10 m hohe Birke. Sie ist von der linken Grundstücksgrenze ca. 2 m, von der Kopfseite ca. 1,50 m entfernt. Den Gartenbesitzer hat siennie gestört. Angrenzend an den Garten befindet sich eine Freifläche und daneben ein Parkplatz, die auch nie von der Birke beeinträchtigt wurden. Der Kleingärtner will seinen Garten aufgeben. Die Schätzer haben in ihrer Bewertung das Entfernen der Birke berücksichtigt. Der Vorstand besteht darauf, dass der Baum gefällt und entsorgt wird. Alle Einwendungen des Kleingärtners dagegen fruchten nicht. Ein Gartenfreund, der das Holz gut gebrauchen kann und auch einen Sägeschein hat, ist bereit, die Birke, wie er sagt fachmännisch, so auf die benachbarte Freifläche umzulegen, dass sie dort in Ruhe und ohne Schaden anzurichten, verkleinert werden kann.
Leider fällt der Baum nicht so wie er soll. Er fällt genau auf das Auto des Gartenfreundes, das am Parkplatz stand, der sich an der Kopfseite befindet. Das Auto ist kaputt, Schaden ca.10.000,00 €.
Wer haftet dem geschädigten PKW-Eigentümer für den am Fahrzeug entstandenen Schaden?
· Vereinsmitglieder persönlich - nein
· Vorstand, Vorsitzender, der auf das Entfernen bestanden hat - möglich
· Wertermittler – Baum hätte nicht entfernt werden müssen – eher nicht, da keine Kausalität
· Fachkundige Helfer (Sägescheininhaber)
· Gartenbesitzer, der den Baum eigentlich nicht entfernen wollte.
Schlussbemerkung
Aus den vorausgehenden Darstellungen wird deutlich, dass die Risiken, die mit der Übernahme eines Ehrenamtes auch im Verein verbunden sind, recht umfangreich sein können. Dies liegt teilweise in der Natur der Sache, weil derjenige, der etwas macht, egal ob es für die selbst oder für andere tut, immer auch Fehler machen kann und damit Schäden verursachen kann. Die, die nichts machen, machen auch nichts falsch, es sei denn, dass ihr Nichtstun schon das Falsche ist.
Es wäre aber fatal, wenn die Angst vor dem Eingehen irgendwelcher Risiken dazu führen würde, dass keiner mehr Aufgaben übernimmt. Um diese Risiken einzuschränken gibt es Versicherungen, die der Verein unbedingt abschließen sollte. Wichtig ist aber auch, dass man den Aufgaben gewachsen ist, die man mit der Wahl übernehmen will und soll. Wenn nachfolgende Grundsätze beachtet werden
• Besetzung der Vorstandsämter mit qualifizierten Mitgliedern
• Versicherungspflicht des Vereins für seine Vorstandsmitglieder
• Verantwortungsbewusstes Handeln
• Etwas Altruismus (Uneigennützigkeit) der Vorstandsmitglieder, dann sollte die Vorstandsarbeit nicht Angst, sondern Spaß machen
Autor: Hans-Jörg Kefeder