Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e.V.

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Verfasst am 27.08.2019 um 16:01 Uhr

Rechtsfragen in Verband und Verein

Seminar der niedersächsischen Landesverbände der Gartenfreunde in Soltau.    


Vom 16. bis 18. August 2019 trafen sich über 50 Gartenfreundinnen und Gartenfreunde zum gemeinsamen Wochenendseminar der Landesverbände der Gartenfreunde Braunschweig (LVB) und Niedersachsen (LNG). Turnusmäßig hatte der LNG in diesem Jahr das Seminar organisiert und drei Experten als Referenten eingeladen. Die von Anja Erlenbusch und Wolfgang Schünemann gut vorbereitete Veranstaltung stand unter der Überschrift „Rechtsfragen in Verband und Verein“.

Das Park Hotel Soltau bot den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wieder eine angenehme Seminaratmosphäre. Der Samstagnachmittag gehörte der Kultur und dem gemeinsamen Austausch. Es ging in den Landschaftspark Iserhatsche mit den zum Teil kurios anmutenden Darbietungen des Malers Uwe Schulz-Ebschbach.

Die Seminare des Landesverbandes bilden eine wichtige Grundlage für die Arbeit in den Verbänden und Vereinen. Eine rechtssichere Verbands- und Vereinsführung ist wichtig, damit alle Beteiligten das Hobby „Kleingarten“ und die ehrenamtlichen Tätigkeiten genießen können. Die gesetzes- und regelkonforme Vereinsführung ist dabei ebenso von Bedeutung, wie auch die Beachtung vertraglicher Vereinbarungen mit den Mitgliedern.

Der LNG hatte Experten eingeladen, die zu wichtigen Themen referierten. Am Freitagnachmittag hatte Rechtsanwalt Karsten Duckstein die Aufgabe übernommen, über die kleingärtnerische und die steuerliche Gemeinnützigkeit zu sprechen. 


Rechtsanwalt Andreas Hildebrand erläuterte am Samstag die Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners und Erbfolge. In zwei weiteren Vorträgen erklärte er die die Haftung des Vereins, der Organmitglieder und der Vereinsmitglieder nach dem BGB sowie die Vorstandsentlastung und ihre Folgen.

Wie ein Streit gelöst werden kann, sollte er doch einmal vorkommen, sprach Robert Kröger in seinem Vortrag am Sonntagvormittag. Der Landesvorsitzende und Rostocker Rechtsanwalt beschrieb das Schlichtungsverfahren in seinem Landesverband Mecklenburg und Vorpommern.

Wichtige Voraussetzungen für eine Schlichtung sind, dass sich die Parteien auf eine Lösung ihres Streits einigen wollen und auch können. Ausgeschlossen sei ein Schlichtungsverfahren bei Straftaten oder bei Gesetzesüberschreitungen. Robert Kröger nannte als Beispiel: „Über die Zulässigkeit einer übergroßen Laube kann es keine Schlichtung geben. Hier macht der Gesetzgeber im Bundeskleingartengesetz eindeutige Vorgaben.“ Einigen könne man sich aber, wie ein Rückbau erfolgen könne.

Neben dem gerichtlichen Schlichtungsverfahren kann ein Verband oder Verein auch versuchen, die Streitfälle selber zu lösen. In den Pachtverträgen und Satzungen könne sogar festgelegt werden, dass vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Schlichtung angestrebt werden müsse.

Der Landesverband Mecklenburg und Vorpommern hat dazu eigens eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die mit geschulten Schlichtern aus dem Verband besetzt ist. Beide Parteien müssen einen formalen Weg einhalten, damit das Verfahren gut ablaufen kann. So sind Unterlagen vorzulegen und Gebühren zu entrichten. Da es ein freiwilliges Verfahren ist bedarf es immer der Zustimmung beider Seiten. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen versuchen die in der Regel zwei Schlichter mit den Beteiligten eine Vereinbarung zu erarbeiten. „Das Ziel ist die Einigung, die oft auf einem Vergleichsvorschlag beruht“, so Robert Kröger. Die Schlichter nehmen dabei nicht Partei für eine Seite, sondern moderieren das Gespräch. „Neutralität der Schlichter ist das oberste Gebot einer Schlichtung.“ An wie vielen Stellen im Kleingartenwesen es zu Streitigkeiten kommen kann und wie häufig Lösungen durch eine Schlichtung gefunden werden können, zeigte Robert Kröger eindrucksvoll an seinen Beispielsfolien.

Die Vortragsfolien der drei Referenten sind im Heft 31 der Gelben Schriftenreihe des LNG zusammengestellt und stehen auf der Internetseite des LNG.

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